SAtzung

Verein für asiatische Kampfkunst, Familien- und Freizeitsport

§ 1 Name,Sitz,Zweck, Geschäftsjahr

1. Der Verein führt den Namen „Bonn Shido“. Als Gründungstag gilt der 26. Februar 1998.

2 Der Verein hat seinen Sitz in Bonn und soll in das Vereinsregister eingetragen werden; nach der Eintragung führt er den Zusatz „e.V.“.

  1. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
  2. Der Verein bezweckt die Pflege und Förderung der Sportarten
    1. Kung-Fu
    2. Karate-Da
    3. Taekwon-Do
    4. Tai-Chi-Chuan
    5. Gesundheitssport u.a. chinesische Gesundheitslehre (Chi-gung)
    6. Kinder- und Erwachsenenturnen
    7. Angewandte Selbstverteidigung
    8. Selbstverteidigung und Selbstbehauptung für Frauen und Mädchen
    9. Selbstbehauptung für Mädchen und Jungen

Auch andere Übungsarten können bei Bedarf aufgenomme werden; Entscheidungen darüber liegen beim Vorstand.

  1. Der Verein bekennt sich zu den Grundsätzen der betriebenen Sportarten, wie sie in den Satzungen der einzelnen Sportverbände niedergelegt sind. Er übt parteipolitische Neutralität, religiöse und weltanschauliche Toleranz.
  2. Der Verein bezweckt die Pflege und Förderung des Sportes in seiner den gesamten Menschen erfassenden Vielseitigkeit für alle Alters- und Leistungsstufen beiderlei Geschlechts in zeitgemäßen Formen als Beitrag zur Persönlichkeitsentfaltung. Insbesondere der traditionellen asiatischen Bewegungslehre und -formen, der gesamten Vielfalt der asiatischen Selbstverteidigungs- und Gymnastiksysteme.
  3. Der Verein will Mitglied des Landessportbundes NW, des Turnverband Rhein­ Sieg, Bonn e.V. und der den Sportarten entsprechenden Fachverbände werden. § 2 Gemeinnützigkeit, Mittelverwendung
  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Satzungszweck wird insbesondere durch die Förderung sportlicher Übungen und Leistungen verwirklicht. Darüber hinaus setzt sich der Bonn Shido Verein für eine von der Achtung vor der Würde des Menschen getragene sportliche Lebensführung mit dem Ziel der körperlichen und geistigen Gesunderhaltung und Vervollkommnung ein.
  2. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

Rechtsgrundlagen des Vereins sind die Satzung, die Ordnungen und die Beschlüsse der Mitgliederversammlung. Die Ordnungen und Beschlüsse dürfen der Satzung nicht widersprechen.

  1. Mitglied des Vereins kann jede unbescholtene natürliche Person werden, die im Sinn und der Ordnung dieser Satzung an der Verwirklichung der Vereinsziele mitzuwirken bereit ist.
  2. Der Verein besteht aus ordentlichen Mitgliedern, Ehrenmitgliedern und inaktiven Mitgliedern.
  3. Voraussetzung für den Erwerb der Mitgliedschaft ist ein schriftlicherAufnahmeantrag, der an den Vorstand gerichtet werden muß. Bei beschränkt (Geschäftsfähigen, insbesondere Minderjährigen, ist der Antrag auch von dem gesetzlichen Vertreter zu unterschreiben. Dieser verpflichtet sich damit gleichzeitig gesamtschuldnerisch zur Zahlung der Mitgliedsbeiträge, des Aufnahmebeitrags und sonstiger Geldforderungen des Vereins.
  4. Ordentliche Mitglieder sind aktive Mitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben. Sie nehmen am sportlichen Training und Veranstaltung aktiv teil oder sind aktiv in der Führung des Vereins tätig.
  5. Personen, die sich in besonderem Maße Verdienste für den Verein erworben haben, können durch den Beschluß der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Die Ehrenmitglieder haben die Rechte der ordendlichen Mitglieder.
  6. Inaktive Mitglieder sind Mitglieder, die sich selbst nicht sportlich betätigen aber im übrigen die Interessen des Vereins fördern.
  7. Jugendliche Mitglieder sind aktive Mitglieder, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.
  8. Der Vorstand entscheidet über den Aufnahmeantrag nach freiem Ermessen. Bei Ablehnung des Antrags ist er nicht verpflichtet, dem Antragsteller die Gründe mitzuteilen.
  9. Einsprüche gegen die Aufnahme in den Verein sind dem Vorstand bekanntzugeben. Sie sind vertraulich zu behandeln.
  10. Die Mitgliedschaft beginnt grundsätzlich nach satzungsgemäßer Aufnahme, wobei eine Probemitgliedschaft von sechs Monaten besteht. Während dieser Zeit kann das Mitglied kein Stimmrecht ausüben.
    § 5 Beendigung der Mitgliedschaft
  1. Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder Ausschluß.
  2. Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Bei beschränkt Geschäftsfähigen, insbesondere Minderjährigen, ist die Austrittserklärung auch von dem gesetzlichen Vertreter zu unterschreiben. Der Austritt kann nur zum Ende eines Geschäftsjahres erklärt werden, wobei eine Kündigungsfrist von zwei Monaten einzuhalten ist.
  3. Ein Mitglied kann durch Beschluß des Vorstandes ausgeschlossen werden, wenn es trotz erfolgter Mahnung mit der Zahlung von Mitgliedsbeiträgen oder von Umlagen im Rückstand ist. Der Beschluß des Vorstandes über den Ausschluß soll dem Mitglied mitgeteilt werden. Gegen den Beschluß ist kein Rechtsmittel gegeben.
  4. Wenn ein Mitglied schuldhaft in grober Weise die Interessen des Vereins verletzt, kann es durch Beschluß des Vorstands aus dem Verein ausgeschlossen werden, wobei als Ausschließungsgrund auch unehrenhaftes Verhalten innerhalb und außerhalb des Vereinslebens, grob unsportliches oder unkameradschaftliches Verhalten gilt. Vor Beschlußfassung des Vorstands muß dem Mitglied rechtliches Gehör gewährt werden.
  5. Gegen die Entscheidung ist innerhalb einer Frist von vier Wochen nach Mitteilung des Ausschlusses ein Einspruch möglich . Für eine erneute Entscheidung über den Ausschluß ist eine 2/3-Mehrheit des Vorstandes erforderlich. Diese Entscheidung ist endgültig. Bis dahin ruhen sämtliche Rechte und Ehrenämter des vom Vorstand ausgeschlossenen Mitglieds.
  6. Mit dem Austritt oder dem Ausschluß erlöschen alle Rechte aus der Mitgliedschaft. Ausscheidende oder ausgeschlossene Mitglieder haben für das laufende Geschäftsjahr ihre Beitragsverpflichungen zu erfüllen. Etweiges im Besitz befindliche Eigentum des Vereins ist an diesen unverzüglich zurückzugeben.
  7. Der Austritt kann erst nach Erfüllung sämtlicher Verpflichtungen gegenüber dem Verein genehmigt werden.
  8. Die Gründungsmitglieder haben ein Sonderrecht auf dauernde Mitgliedschaft im Verein.

§ 6 Rechte und Pflichten der Mitglieder

  1. Ordentliche Mitglieder, Ehrenmitglieder, inaktive Mitglieder sowie jugendliche Mitglieder, die das 16. Lebensjahr vollendet haben, besitzen Stimmrecht in der Mitgliederversammlung. In der Ausübung des Stimmrechts ist das einzelne Mitglied grundsätzlich frei. Abstimmungsvereinbarungen dürfen nicht getroffen werden, insbesondere wenn hierdurch der Verein einseitig im eigenen Interesse ausgenutzt werden soll. In diesem Fall sind die aufgrund der Absprache abgegebenen Stimmen ungültig und der Beschluß ist unwirksam.
  2. Alle Mitglieder haben das Recht an die Mitgliederversammlung und den Vorstand Anträge zu stellen.
  3. Die Mitglieder sind berechtigt die Einrichtungen und Anlagen des Vereins zu benutzen und an den Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen.
  4. Die Mitglieder haben im Rahmen ihrer Betätigung im Verein die erlassenen Ordnungsvorschriften zu beachten sowie die Förderungspflicht sich für das gemeinsame Ziel und den Zweck des Vereins einzusetzen.
  5. Das Vereinseigentum und ihnen anvertraute Sachen sind schonend zu behandeln.
  6. Die festgesetzten Beiträge sind fristgerecht zu entrichten.
  7. Alle Mitgliedsrechte ruhen sofern ein Beitragsrückstand von mehr als sechs Monatsbeiträgen besteht.
  8. Als Funktionsträger können nur Mitglieder des Vereins gewählt werden.

§ 7 Aufnahmebeitrag, Mitgliedsbeitrag, Umlagen

  1. Bei der Aufnahme in den Verein ist eine Aufnahmegebühr zu zahlen. Außerdem werden von den Mitgliedern Jahresbeiträge erhoben. Zur Finanzierung besonderer Vorhaben oder zur Beseitigung finanzieller Schwierigkeiten des Vereins können Umlagen erhoben werden.
  2. Höhe und Fälligkeit von Aufnahmegebühren, Jahresbeiträgen und Umlagen werden von dem Vorstand mit einfacher Simmenmehrheit festgesetzt. Der Vorstand wird weiterhin ermächtigt eine Beitragsordnung zu erlassen. Näheres regelt die Beitragsordung.
  3. Der Beitrag ist vierteljährlich im voraus zu entrichten. Es ist nach Möglichkeit das Lastschrifteinzugsverfahren zu nutzen.
  4. Ehrenmitglieder sind von der Pflicht zur Zahlung von Beitragen und Umlagen befreit.
  5. Der Vorstand kann in geeigneten Fällen Gebühren, Beiträge und Umlagen ganz oder teilweise erlassen oder stunden.

§ 8 Organe und Gremien

  1. Organe des Vereins sind:

1.1. die Mitgliederversammlung;

1.2. der Vorstand.

  1. Gremien sind:

2.1. die Rechnungsprüfer.

§ 9 Mitgliederversammlungen

  1. Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins im Sinne des bürgerlichen Gesetzbuches.
  2. Die Mitgliederversammlung ist für folgende Aufgaben zuständig:
  1. Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstands;
  2. Entlastung des Vorstands;
  3. Wahl und Abwahl des Vorstands;

2.4.Beschlußfassung über Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins;

2.5 Ernennung von Ehrenmitgliedern;

  1. Wahl der Rechnungsprüfer;
  2. Über Anträge befinden.

§ 10 Einberufung der Mitgliederversammlung

  1. Die ordentliche Mitgliederversammlung wird vom Vorstand des Vereins nach Bedarf, mindestens aber einmal im Geschäftsjahr, nach Möglichkeit im ersten Halbjahr des Geschäftsjahrs, einberufen. Die Einladung erfolgt 14 Tage vorher per E-Mail durch den Vorstand mit Bekanntgabe der vorläufig festgesetzten Tagesordnung an die dem Verein zuletzt bekannte Mitgliedsadresse. Mitglieder, die keine E-Mail- Adresse haben, werden per Brief eingeladen.
  2. Über den Verlauf der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Versammlungsleiter und vom Schriftführer zu unterzeichnen ist. Gefasste Beschlüsse sind wörtlich aufzunehmen.
  3. Außerordentliche Mitgliederversammlungen finden statt, wenn dies im Interesse des Vereins erforderlich ist oder wenn die Einberufung einer derartigen Versammlung von einem Fünftel der Mitglieder schriftlich vom Vorstand verlangt wird; dabei sollen die Gründe angegeben werden.
  4. Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor einer Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen, worauf der Versammlungsleiter zu Beginn der Mitgliederversammlung über die beantragte Ergänzung abstimmen läßt. Zur Aufnahme dieses Antrags in die Tagesordnung ist eine Mehrheit von¾ der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Satzungsänderungen sowie Anträge zur Abwahl des Vorstands müssen den Mitgliedern mit dem Einladungsschreiben zur Mitgliederversammlung schriftlich bekanntgegeben werden; ansonsten sind sie unzulässig .§ 11 Beschlußfassung der Mitgliederversammlungen
  1. Jede satzungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlußfähig.
  2. Abstimmung:
    Zur Beschlußfassung auf der Mitgliederversammlung ist die Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich, es sei denn, Gesetz oder Satzung schreiben etwas anderes vor.
    Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. Stimmenthaltungen gelten als nichtabgegebene Stimmen. Abgestimmt wird offen mit Handzeichen oder – auf begründetes Verlangen – geheim mit Stimmzetteln. Es muß geheim abgestimmt werden, wenn auf Antrag die Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten dies verlangt.
  3. Die Übertragung des Stimmrechts an einen Dritten ist nicht zulässig.
  4. Wahlen:
    Gewählt werden kann öffentlich und geheim. Geheime Stimmzettelwahl muß erfolgen, wenn sie von mindestens der Hälfte der anwesenden Stimmberechtig- ten verlangt wird. Wird für ein Amt nur eine Person vorgeschlagen und ist diese bereit das Amt zu übernehmen, so wird die Wahl durch offene Abstimmung vor­ genommen wenn nicht geheime Wahl beantragt wird. Abwesende können ge- wählt werden , sofern sie vorher ihre Bereitschaft, das Amt anzunehmen, schrift- lich erklärt haben. Die Regel ist die Einzelwahl; mit Zustimmung der Mitglieder­ versammlung können auch mehrere der zu Wählenden oder sogar alle gewählt werden. Stimmenthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimmen

    Gewählt ist derjenige, der mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat. Wenn von mehreren Kandidaten niemand mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhält, so findet zwischen den beiden Kandida­ ten, die die meisten Stimmen erhalten haben, eine Stichwahl statt, wobei dann derjenige gewählt ist, der mehr Stimmen als der Gegenkandidat erhalten hat. Bei gleicher Stimmenzahl entscheidet das von dem Versammlungsleiter zu ziehende Los.
    Bei der Wahl der Vorstandsmitglieder ist bei Stimmengleichheit ein zweiter Wahlgang erforderlich. Ergibt dieser ebenfalls Stimmengleichheit, so entscheidet der Vorsitzende; bei der Wahl des Vorsitzenden ist eine neue Mitgliederver­ sammlung einzuberufen.

§ 12 Der Vorstand

  1. Geschäftsführender Vorstand im Sinne von § 26 BGB besteht aus dem Vorsitzenden, seinem Stellvertreter und dem Finanzverwalter. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln vertretungsberechtigt.
  2. Der erweiterte Vorstand besteht aus:
    1. Soweit kein Geschäftsführer gewählt wird, kann der 1. Vorsitzende nach Be­ schlußfassung im Vorstand einen Geschäftsführer benennen und anstellen. Der Geschäftsführer erledigt die Vereinsarbeit im Innenverhältnis. Der Vorstand kann den Geschäftsführer rechtsgeschäftlich bevollmächtigen. Der Geschäftsführer kann Mitglied des Gesamtvorstandes sein. Der Geschäftsführer hat kein Stimmrecht.

    § 13 Aufgaben und Zuständigkeiten des Vorstands

    1. Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung einem anderen Organ übertragen sind. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:
    2. Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung sowie Aufstellung der Tagesordnung;
    3. Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung;
    4. Ordnungsgemäße Buchführung, Erstellung der Jahresberichte, Aufstellung eines Haushaltsplans;
    5. Beschlußfassung über die Aufnahme und den Ausschluß von Mitgliedern;
    6. Einstellen und entlassen von Übungsleitern .

    Im einzelnen ergeben sich die Zuständigkeiten aus der Geschäftsordnung des Vorstands.

    §14 Wahl und Amtsdauer des Vorstands

    Der 1. Vorsitzende und der Finanzwart werden im Wechsel auf 2 Jahre gewählt. Die anderen Vorstandsmitglieder werden für die Dauer von zwei Jahren gewählt; sie bleiben jedoch auch nach Ablauf ihrer Amtszeit bis zur Neuwahl im Amt. Eine Wie­ derwahl ist zulässig. Vorstandsmitglieder können nur Mitglieder des Vereins werden. Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus dem Vorstand für die restliche Amtszeit aus, so wählt der verbliebene Vorstand für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen den sogleich beim Amtsgericht anzumeldenden kommissarischen Nachfolger. Die Vereinigung mehrerer Vorstandsämter in einer Person ist unzulässig. Mit Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt eines Vorstandsmitglieds.§ 15 Sitzungen und Beschlüsse des Vorstands

    1. Der Vorstand faßt seine Beschlüsse in der Vorstandssitzung, die vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom 2. Vorsitzenden, einberufen und geleitet wird. Eine Einberufungsfrist von einer Woche soll eingehalten werden. Eine Tagesordnung braucht nicht angekündigt zu werden. Die Einberufung kann schriftlich oder mündlich erfolgen.
    2. Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn mindestens zwei Vorstandsmitglieder, darunter der Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende, anwesend sind. Bei der Beschlußfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Leiters der Vorstandssitzung.
    3. Der Vorstand kann im schriftlichen Verfahren beschließen, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu der zu beschließenden Regelung erklären.
    4. Über die Vorstandssitzung ist ein Beschlußprotokoll zu führen.

    § 16 Rechnungsprüfer

    1. Die Rechnungsprüfung erfolgt durch zwei von der Mitgliederversammlung gewählte Rechnungsprüfer.
    2. Die Rechnungsprüfer sind berechtigt und verpflichtet, die Wirtschafts- und Kassenführung zu überwachen und darüber der Mitgliederversammlung zu berichten.
    3. Die Rechnungsprüfer dürfen kein anderes Amt im Verein ausübern.
    4. Die Rechnungsprüfer dürfen nicht länger als zwei Jahre hintereinander gewählt werden.

    (

    § 17 Ordnungen

    1. Zur Durchführung seiner Aufgaben hat der Verein Ordnungen, die vom Gesamtvorstand mit einfacher Stimmenmehrheit beschloßen werden.
    2. Zu den Ordnungen des Vereins gehören bei bedarf u. a.:
      1. die Rechts- und Ehrenordnung
      2. die Ehrenordnung
      3. die Finanzordnung
      4. die Jugendordnung
      5. die Geschäftsordnung.

    § 18 Auflösung des Vereins

    Die Auflösung oder Aufhebung des Vereins ist durch Beschluß der Mitgliederversammlung mit 9/10 Mehrheit der stimmberechtigten Mitglieder herbeizuführen. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks oder Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Katholische KGV Bonn Süd – Katholische Kita St. Nikolaus, Hausdorffstr. 156 in 53129 Bonn der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.

    Wird mit der Auflösung des Vereins nur eine Änderung der Rechtsform oder eine Verschmelzung mit einem gleichartigen anderen Verein angestrebt, wobei die unmittelbare ausschließliche Verfolgung des bisherigen Vereinszwecks durch den neuen Rechtsträger weiterhin gewährleistet wird, geht das Vereinsvermögen auf den neuen Rechtsträger über.

    Die geänderte Satzung wurde in der Mitgliederversammlung vom ………………. beschlossen und tritt ab (Datum der Eintragung ins Vereinsregister) an die Stelle der Satzung vom 05. März 1995.

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